Unsere Stiftungssatzung ist das entscheidende Fundament für alle Aktivitäten unserer im Jahr 2001 gegründeten Stiftung. In ihr sind die Rahmenbedingungen und die „Zweckbestimmung“ allen Stiftungshandelns verbindlich geregelt.

Die Stiftung Wälder für Morgen ist eine gemeinnützige, unter der Stiftungsaufsicht der Regierung von Unterfranken stehende Stiftung des privaten Rechts mit Sitz in Haibach (Nordbayern). Mit ihren zwei Außenstellen im nördlichen bzw. mittleren Brandenburg kommt sie ihren Aufgaben bei der Betreuung europäisch bedeutsamer Schutzgebietsflächen in Nordostdeutschland in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg nach (AS Nord in 16798 Fürstenberg/Havel; AS Süd in 15834 Baruth OT Schöbendorf).

Hier ein Auszug aus der Stiftungssatzung mit den wichtigsten Passagen zum Betätigungsfeld, zur Gemeinnützigkeit, zu den Schwerpunkten der Stiftungstätigkeit, zum Grundstockvermögen und zur Finanzierung der Stiftungsaufgaben:

Zu § 2 Stiftungszweck:
Das Betätigungsfeld der Stiftung ist allgemein angesiedelt im Bereich „Mensch & Natur“. Die Stiftung verfolgt hierbei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Im wesentlichen (Hauptzweck) fördert die Stiftung gemeinnützige Zwecke in den Bereichen Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz, Wissenschaft und Forschung, sowie Bildung und Erziehung. Übergreifend können hiervon auch Aspekte der Familien-, Jugend- und Altenhilfe, der Völkerverständigung (internationaler Austausch) und der Heimatpflege berührt werden.

Der Stiftungszweck wird hauptsächlich durch folgende Schwerpunkte verwirklicht:

Förderung, wissenschaftliche Erforschung und praktische Erprobung einer naturverträglichen, am Naturschutz orientierten, umfassend nachhaltigen Waldbehandlung und Offenlandpflege, insbesondere auf für den Naturschutz wertvollen Flächen und deren Umgebung; Information, Heranführung und Einbindung unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen an die Themen Wald, nachhaltiges Wirtschaften, Natur- und Umweltschutz. Ausdrücklich miteingeschlossen ist die Sicherung von Waldflächen und sonstigen für den Naturschutz wertvollen Flächen durch Erwerb oder unentgeltliche Übernahme einschließlich ihrer dauerhaften Verwaltung, Betreuung, Erforschung, Entwicklung und Bewirtschaftung als „Versuchs- und Lehrwald“ bzw. naturschutzgerechtes Offenland.

Daneben (Nebenzweck) kann sich die Stiftung mildtätig engagieren durch gezielte Unterstützung hilfsbedürftiger, sozial schwacher und/oder in Not geratener Personen, insbesondere von Kindern. Auch der gemeinnützige Einsatz von Mitteln zur Eindämmung von an Kindern verübter Gewalt und Ausbeutung ist durch den Stiftungszweck abgedeckt.

Zu § 3 Einschränkungen:
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Die Stifterin und ihre Erben dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung erhalten.

Zu § 4 Grundstockvermögen:
Mit einem – in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhaltenden – Grundstockvermögen von anfänglich nur 100.000 DM (51129,19 Euro), mit einer späteren Zustiftung aufgestockt auf 178629,19 Euro, ist die Stiftung zur Erfüllung ihrer vielfältigen Naturschutz-Aufgaben in erheblichem Maße auf das ehrenamtliche Engagement ihrer handelnden Personen angewiesen, sei es in Form des reinen Ehrenamtes oder auch – bei angestellten Mitarbeitern – durch deren Bereitschaft zu zusätzlich ehrenamtlichem Einsatz.

Weitere Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung, auch aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

Zu § 5 Stiftungsmittel:
Darüber hinaus erfüllt die Stiftung ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
aus etwaigen Überschüssen der Wald- und Offenlandpflege (Zweckbetrieb) sowie der naturschutzgerechten Offenland-Verpachtung, und aus Zuwendungen (Spenden), soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

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